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Bürgeramt – Standesamt

  • Kirchenaustritt

Nach Art. 2 Abs. 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlich notariell beglaubigten Erklärung vor dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden:

  • Die mündliche Austrittserklärung können Sie im Standesamt abgeben. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und ggf. eine Geburts-, Heirats- oder Eheurkunde.
  • Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss ein Notar ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie anschließend an das Standesamt weiterleiten.

Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder eMail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.

Wird die Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter abgegeben, so benötigt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf ebenfalls der notariellen Beglaubigung.

Für Kinder unter 12 Jahren geben die sorgeberechtigten Eltern beziehungsweise der gesetzliche Vertreter die Austrittserklärung ab. Hierfür müssen Sie bitte den Nachweis über das Sorgerecht mitbringen. Kinder ab 12 Jahren müssen den Kirchenaustritt zusammen mit den sorgeberechtigten Eltern erklären. Kinder ab 14 Jahren können den Austritt allein, ohne gesetzlichen Vertreter, erklären.

Gebühren:

Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt als Amtshandlung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird fällig mit dem Austritt und muss in bar bezahlt werden.
Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung EUR 35,00.

Wirksamkeit:

Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).

Nichtselbständig Beschäftigte:

Im Laufe des Jahres 2013 haben bundesweit alle Arbeitgeber auf das elektronische Abrufverfahren der Lohnsteuerabzugsmerkmale (sogenannte ELStAM-Verfahren) umgestellt. Ihr Arbeitgeber erhält automatisch die Änderung Ihrer Kirchensteuermerkmale. Bei diesem Vorgang kann es zu Verzögerungen kommen. Das bedeutet, dass die Änderung erst in der nächsten oder übernächsten Gehaltsabrechnung rückwirkend berücksichtigt wird.

Selbständige:

Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.

Anschrift

Rathausplatz 1
82467 Garmisch-Partenkirchen
Telefon: 08821/ 910 -3110
Fax: 08821/ 910 -3002
E-Mail: standesamt@gapa.de

Ansprechpartner

Frau Regina Fichtl
Abt.: 32.1 Zi.: E.12
Telefon: 08821/ 910 -3132