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23.12.2022

Bekanntmachung Bachgerinne im aufgelassenen Bachbett des Mühlbaches in Partenkirchen

Im Gemeindeteil Partenkirchen des Marktes Garmisch-Partenkirchen besteht seit alters her ein Mühlbach als Ausleitung aus der Partnach, an dem früher verschiedene Wassertriebwerke bestanden. Von diesen Wassertriebwerken ist heute nur noch das Wassertriebwerk „Obermühle“ vorhanden.

Ein weiteres Triebwerk, die Untermühle, wurde vom Markt Garmisch-Partenkirchen erworben und stillgelegt. Das Grundstück wurde zur Errichtung einer Schule verwendet. Der untere Teil des Mühlbaches verlor damit seine ursprüngliche Bedeutung. Deshalb beschloss der Markt Garmisch-Partenkirchen seinerzeit, diesen Teil des Mühlbaches aufzulassen und den von der Obermühle kommenden Abschnitt am sogenannten Partnachfall in die Partnach zurückzuleiten. Aufgrund massiver Einwendungen von zahlreichen Bachanliegern beschloss der Markt Garmisch-Partenkirchen 1969, auf dem relativ breiten Grundstück des alten Mühlbaches einen Fußweg und ein Bachgerinne mit einer Wasserführung von 0,5 m³/s anzulegen.

Die Genehmigung zur Herstellung dieses Bachgerinnes wurde mit Bescheid des Landratsamtes vom 14.06.1973 erteilt. 

Dem Markt Garmisch-Partenkirchen wurde zuletzt mit Bescheid vom 02.02.1999 die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, Wasser aus dem Unterlauf des noch bestehenden Teils des Partenkirchner Mühlbaches abzuleiten und zu einem hergestellten Bachgerinne abzuführen. Das ausgeleitete Wasser wird dann an der Mündung des Bachgerinnes wieder in die Partnach eingeleitet.

Diese wasserrechtliche Genehmigung ist durch Zeitablauf erloschen. Der Markt Garmisch-Partenkirchen hat daher mit Schreiben vom 13.06.2022 die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis beantragt. Diese Erlaubnis soll nunmehr unbefristet erteilt werden.

Es sollen bis zu 200 l/s aus- und eingeleitet werden.

Das Bachgerinne ist seit seiner Herstellung in den 70er Jahren nicht verändert worden. Die Menge des aus- und eingeleiteten Wassers hat sich nicht verändert. Es wird darauf hingewiesen, dass

  1. die Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben,

vom 27.12.2022 bis 27.01.2023 im Rathaus des Marktes Garmisch-Partenkirchen Rathausplatz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Zi.-Nr. 2.39 oder beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Olympiastraße 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Zi.-Nr. C217, während der Dienststunden eingesehen werden können,

  1. diese Bekanntmachung und die ausgelegten Unterlagen auch auf der Homepage des Marktes Garmisch-Partenkirchen unter
    https://markt.gapa.de/aktuelles/bekanntmachungen/ eingesehen werden können,
  1. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt wird, während der Auslegungsfrist sowie bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also vom 27.12.2022 bis einschließlich 10.02.2023 schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Garmisch-Partenkirchen oder beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Einwendungen gegen das beabsichtigte Vorhaben erheben kann. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen,
  1. etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, beim Markt Garmisch-Partenkirchen oder beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind,
  1. mit Ablauf der Frist Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  1. die durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten nicht erstattet werden,
  1. das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Antragsteller, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern wird. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekannt gemacht.
  1. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,
  1. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
  1. b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Markt Garmisch-Partenkirchen

Garmisch-Partenkirchen, 24.12.2022

Elisabeth Koch

  1. Bürgermeisterin

 

Lageplan Bachgerinne Maßstab 1 zu 250
Längsschnitt Bachgerinne Maßstab 1 zu 500 und 1 zu 50
Übersichtslageplan Bachgerinne Maßstab 1 zu 10.000
Detaillageplan Bachgerinne Maßstab 1 zu 50




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